Kaminkehrer

Wie oft braucht’s den Kaminkehrer?

Von der Planung zur Überprüfung der Tauglichkeit

Für alle neu zu errichtenden, umzubauenden oder zu sanierenden Abgasanlagen muss der Bauherr dem zuständigen Kaminkehrer eine entsprechende Planunterlage zur kostenlosen Begutachtung vorlegen.
Im Zuge der Bauausführung der Abgasanlage führt der Kaminkehrer mindestens eine Rohbaubesichtigung durch.
Alle neu gebauten, umgebauten, sanierten und noch nicht benutzten Abgas- und Zuluftanlagen müssen vom Kaminkehrer vor ihrer Benützung auf ihre Tauglichkeit überprüft werden.

Reinigungsfristen

Alle Teile von Gas betriebenen Feuerungsanlagen (Kamine, Verbindungsstücke, Heiz-kessel bzw. Ofen) müssen 1x im Jahr überprüft und gereinigt werden. Raumlufunabhängige Gaswandgeräte des Typs C dürfen künftig nur mehr vom Feuerungstechniker überprüft und gereinigt werden.

Feuerungsanlagen, welche mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, müssen 2x im Jahr überprüft und gereinigt werden.

Feuerungsanlagen, welche mit festen Brennstoffen (wie z.B. Holz) betrieben werden, müssen 3x im Jahr überprüft und gereinigt werden.

Für die Holzherde und Holzöfen mit einer maximalen Förderleistung von 18 kW (Kilowatt) gibt es eine Sonderregelung, welche besagt, dass der Betreiber die Feuerstätte (= Herd bzw. Ofen) jedes zweite Mal selbst reinigen kann.

Nicht vergessen, die Selbstkehrungen in das Kehrbuch einzutragen! Im Falle einer Selbstkehrung hat der Kaminkehrer laut Kaminkehrerverordnung das Recht auf die Kaminreinigung einen Aufschlag von 30% zu verlangen. Die Kosteneinsparung bei einer Selbstreinigung ist somit nicht relevant, denn sie beträgt nur ca. 4,00 bis 6,00 Euro (ist abhängig von den Restkosten).

Hinweis zu den Reinigungsfristen: Der Kaminkehrer kann bei einer Anlage mit einer nachweislich sauberen, einer stark verschmutzenden oder einer schlecht eingestellten Verbrennung andere Kehrfristen festlegen. Auf jeden Fall ist mindestens einmal im Jahr die Überprüfung und Reinigung der Anlage durchzuführen.

Wichtig: Werden Feuerstätten und angeschlossene Abgasanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so muss dies dem Kaminkehrer gemeldet. Werden. Vor einer erneuten Inbetriebnahme ist die Anlage vom Kaminkehrer zu überprüfen.

Abgaskontrollen

Heizanlagen, welche mit flüssigem bzw. gasförmigem Brennstoff betrieben werden, müssen je nach Leistung (siehe Typenschild der Heizanlage) in unterschiedlichen Zeitabständen einer Abgaskontrolle unterzogen werden.

  • Heizanlagen von 15 – 35 kW alle zwei Jahre
  • Heizanlagen von 35 – 350 kW einmal im Jahr
  • Heizanlagen über 350 kW - zweimal im Jahr
  • Ab dem 01.01.2012 unterliegen Anlagen unter 35 kW keiner Abgaskontrolle von Seiten des Kaminkehrers (lt. Beschluss der LR vom 14.03.2011) mehr.

Fallen die Abgaswerte bei der Messung negativ (= zu hoch) aus, so ist der Betreiber verpflichtet, die Heizanlage innerhalb 30 Tagen einstellen zu lassen und daraufhin beim Kaminkehrer erneut um eine Nachmessung anzusuchen.

Tipp

Das Besitzen eines Kehrbuches, in dem sämtliche Kehrungen, Überprüfungen, Abgaskontrollen, das Ausbrennen u.a. Tätigkeiten, sowie ein eventueller Brand vermerkt werden, ist Pflicht. Neue Kehrbücher sind auf der Gemeinde erhältlich.

Was kosten die Kaminkehrerleistungen?

Die Höchsttarife für die Reinigung bzw. für Überprüfung und Abgaskontrolle sind in der Gebührenordnung des Kaminkehrerdienstes geregelt und richten sich nach verschiedenen Parametern, wie Lage des Gebäudes, Kaminquerschnitt, Länge, usw. (Dekret des Landeshauptmanns vom 13.11.2006, Nr.62).
Da es sich bei den Tarifen um Höchsttarife handelt, kann nun erstmals über die Höhe des Preises verhandelt werden.

Auf der Internetseite der Region unter www.regione.taa.it/bollettino/BollettinoU_d.aspx (DHL vom 19.05.2009 Nr. 27) kann in die Kaminkehrerordnung und die Kehrtarife Einsicht genommen werden.

Beispiele (inkl. 20% MwSt.):

Ortsklasse A (=geschlossene Ortschaft)  
1 Heizungskamin 10 m, ø 20 cm 16,30 €
1 Herdkamin ø 20 cm 10,85 €
Verbindungsstück 2m, ø 20 cm 3,26 €
1 Herd 50 cm 9,16 €
1 Heizung bis 35 kW Öl oder Gas 20,83 €
Gesamttarif: 60,40 €


Ortsklasse B (=außerhalb geschlossener Ortschaft)  
1 Heizungskamin 10 m, ø 20 cm 20,00 €
1 Herdkamin ø 20 cm 13,01 €
Verbindungsstück 2m, ø 20 cm 4,00 €
1 Herd 50 cm 11,02 €
1 Heizung bis 35 kW Öl oder Gas 25,07 €
Gesamttarif: 73,10 €

Tarif für Abgaskontrolle von einstufigen Brennern: 25,22 € inkl. 20% MwSt. (Achtung bei mehrstufigen Brennern wird jede einzelne Leistungsstufe berechnet!)

Der Betreiber hat das Recht auf Nachfrage vom Kaminkehrer Auskunft über die genaue Preiszusammensetzung zu erhalten.

Der Betreiber hat das Recht auf Nachfrage vom Kaminkehrer Auskunft über die genaue Preiszusammensetzung zu erhalten.

Achtung: Bei einer Kehrverweigerung bzw. wenn nach Vereinbarung nur Teile einer Anlage gereinigt und überprüft werden, hat der Kaminkehrer das Recht, einen Aufschlag von 30% zu verlangen.

Welche Pflichten hat der Betreiber?

Der Haus- / Wohnungsbesitzer bzw. dessen Vertreter ist für einen sicheren Zugang zum Kamin verantwortlich, welcher in Form von Stufen, Leiter usw. ausgeführt werden muss. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass während der Reinigungsarbeiten die Feuer-ungsanlage abgedichtet wird, um das Eindringen von Ruß in die Wohnräume zu vermeiden (in der Praxis macht dies meistens der Kaminkehrer – er wäre jedoch nicht dazu verpflichtet). Für die Entsorgung des Rußes ist der Benützer der Feuerungsanlage verantwortlich.

Freie Wahl des Kaminkehrers

Der Benützer der Feuerungsanlage hat die Möglichkeit an Stelle des zuständigen Kaminkehrerunternehmens ein anderes zu wählen. Dies muss jedoch innerhalb 60 Tagen ab der letzten Kehrung, sowohl dem bisherigen, als auch dem neuen Kaminkehrerunternehmen und der Gemeindeverwaltung schriftlich mitgeteilt werden.
Das neue Kaminkehrerunternehmen kann vom Verbraucher selbst ausgewählt werden.

Tipp

Eine regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung und Kontrolle der Heizanlage ist der beste Brandschutz, spart Energie und vermeidet unnötige Luftverschmutzung.

Infoblatt WA87, Stand 04/2011