Der Kaminkehrer in Südtirol

Wie oft braucht’s den Kaminkehrer in Südtirol?

Von der Planung zur Überprüfung der Tauglichkeit

Für alle neu zu errichtenden, umzubauenden oder zu sanierenden Abgasanlagen muss der Bauherr dem zuständigen Kaminkehrer eine entsprechende Planunterlage zur kostenlosen Begutachtung vorlegen.
Im Zuge der Bauausführung der Abgasanlage führt der Kaminkehrer mindestens eine Rohbaubesichtigung durch.
Alle neu gebauten, umgebauten, sanierten und noch nicht benutzten Abgas- und Zuluftanlagen müssen vom Kaminkehrer vor ihrer Benützung auf ihre Tauglichkeit überprüft werden.
 

Reinigungsfristen

Alle Teile von Gas betriebenen Feuerungsanlagen (Kamine, Verbindungsstücke, Heiz-kessel bzw. Ofen) müssen 1x im Jahr überprüft und gereinigt werden. 

Feuerungsanlagen, welche mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden, müssen 2x im Jahr überprüft und gereinigt werden.

Feuerungsanlagen, welche mit festen Brennstoffen (wie z.B. Holz) betrieben werden, müssen 3x im Jahr überprüft und gereinigt werden.

Für die Holzherde und Holzöfen mit einer maximalen Förderleistung von 18 kW (Kilowatt) gibt es eine Sonderregelung, welche besagt, dass der Betreiber die Feuerstätte (= Herd bzw. Ofen) jedes zweite Mal selbst reinigen kann. Es sollte nicht vergessen werden die Selbstkehrung in das Kehrbuch einzutragen.

Hinweis zu den Reinigungsfristen: Der Kaminkehrer kann bei einer Anlage mit einer nachweislich sauberen, einer stark verschmutzenden oder einer schlecht eingestellten Verbrennung andere Kehrfristen festlegen. Auf jeden Fall ist mindestens einmal im Jahr die Überprüfung und Reinigung der Anlage durchzuführen.

Wichtig: Werden Feuerstätten und angeschlossene Abgasanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so muss dies dem Kaminkehrer gemeldet. Werden. Vor einer erneuten Inbetriebnahme ist die Anlage vom Kaminkehrer zu überprüfen.

Abgaskontrollen

Mit Beschluss der Landesregierung vom 14.03.2011 sind Neuerungen in Bezug auf die Abgaskontrollen für Anlagen mit einer Leistung ab 35 Kilowatt (siehe Typenschild Heizanlage) definiert worden.

Somit müssen seit dem 01. Jänner 2012, Heizanlagen, welche mit flüssigen, gasförmigen bzw. festen Brennstoffen betrieben werden 1 Mal im Jahr einer Abgasprüfung zur Bestätigung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unterzogen werden. Diese Emissionsgrenzwerte wurden mit dem Beschluss der Landesregierung Nr. 320 am 10.04.2018 verschärft.

Für Anlagen mit einer Leistung unter 35 kW gibt es keine Pflicht zur Durchführung der Abgaskontrollen durch den Kaminkehrer.

Die Emissionsgrenzwerte sind je nach Leistung und Größe der Anlage unterschiedlich eingestuft. Die entsprechenden Tabellen können direkt aus dem Beschluss der Landesregierung entnommen werden.

Der Heizanlagenbetreiber erhält vom Kaminkehrer eine Bescheinigung über die Ergebnisse der Messungen, welche mindestens 5 Jahre aufbewahrte werden muss.

Ergibt die Kontrolle eine Überschreitung der Grenzwerte, so muss der Kaminkehrer das entsprechende Messprotokoll innerhalb 15 Tage dem Amt für Luft und Lärm übermitteln.

Neue Heizanlagen müssen innerhalb 90 Tage nach deren Inbetriebnahme der Abgasmessung unterzogen werden. Die vom Kaminkehrer ausgehändigte Bescheinigung muss vom Heizungsbetreiber unterzeichnet und an das Amt für Luft und Lärm übermittelt werden.

Tipp

Das Besitzen eines Kehrbuches, in dem sämtliche Reinigungsarbeiten, Überprüfungen, Abgaskontrollen, das Ausbrennen u.a. Tätigkeiten, sowie ein eventueller Brand vermerkt werden, ist Pflicht. Neue Kehrbücher sind auf der Gemeinde erhältlich. Auf Verlangen muss das Kehrbuch dem Kontrollorgan vorgelegt werden. Der Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin vermerkt im Kehrbuch nach jeder ordentlichen und periodischen Reinigung und/oder Überprüfung die Fälligkeit der nächsten Reinigung.

Was kosten die Kaminkehrerleistungen?

Die Leistungen der Kaminkehrer werden Großteils nach Aufwand verrechnet. Als Höchststundensatz wird der geltende Stundensatz für technische Mitarbeiter im Anlagensektor gemäß geltendem Richtpreisverzeichnis für Hochbauarbeiten des Landes angewandt. Dieser beträgt laut aktuellem Richtpreisverzeichnis (Jahr 2023) 52,57 Euro zuzügl. Mehrwertsteuer.

 

Auch die Anfahrtszeit wird separat berechnet. Werden am selben Ort und am selben Tag bei mehreren Benutzern Leistungen erbracht, so werden die Kosten aufgeteilt.

 

Nicht im Stundensatz inbegriffen sind die Materialkosten, die dem Kaminkehrerunternehmen im Rahmen der Tätigkeit entstehen.

 

Einige Praxisbeispiele:

Bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus mit einer 34 kW großen Heizölanlage und einem 12 Meter langen Kamin beläuft sich der geschätzte Zeitaufwand für die Kaminkehrerleistungen bestenfalls auf 40 Minuten zuzügl. Fahrt (geschätzt 5 Minuten). Bei 45 Minuten Gesamtarbeitszeit entstehen Kosten in Höhe von 43,37 Euro inkl. 10% MwSt.

Bei einem durchschnittlichen Einfamilienhaus mit einer 34 kW großen Heizölanlage (12 Meter Kamin), sowie einem Holzherd samt Kamin entsteht bestensfalls ein geschätzter Zeitaufwand von 80 Minuten zuzügl. 5 Minuten Fahrt. Die Gesamtzeit von 85 Minuten wird auf 90 Minuten aufgerundet. Somit entstehen bei diesem Beispiel Kosten in Höhe von 86,74 Euro inkl. 10% MwSt.

Hinweis: jede angefangene Viertelstunde wird berechnet.

Tarif für die Abgaskontrolle belaufen sich bei Anlagen welche mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden auf 49,68 € (inkl. 10% MwSt.) und bei Festbrennstoffe auf 62,26 € (inkl. 10% MwSt.).

Der Betreiber hat das Recht auf Nachfrage vom Kaminkehrer Auskunft über die genaue Preiszusammensetzung zu erhalten.

Achtung: Bei einer Kehrverweigerung hat der Kaminkehrer das Recht, einen Aufschlag von 30% zu verlangen.
 

Verminderter Mehrwertsteuersatz

Durch einen Entscheid der Agentur der Einnahmen (Risoluzione 15E vom 04. März 2013) wurde klargestellt, dass für periodische Wartungsarbeiten und verpflichtend vorgeschriebene Kontrollen der Emissionswerte und die Reinigung der Heizanlagen (ordentliche Instandhaltungsarbeiten) der verminderte Mehrwertsteuersatz von 10% angewandt werden kann. Dies gilt jedoch nur für Gebäude welche vorwiegend für Wohnzwecke genutzt werden.
Tipp: weisen sie ihr Kaminkehrerunternehmen gegebenenfalls auf diese Möglichkeit hin.

 

Welche Pflichten hat der Betreiber?

Der Haus- / Wohnungsbesitzer bzw. dessen Vertreter ist für einen sicheren Zugang zum Kamin verantwortlich (laut Arbeitssicherheitsbestimmungen Artikel 43, Absatz 2). Verschiedene Sicherungssysteme, wie z.B. eine Anschlageinrichtung in Form von Haken oder Punkten, oder eine Seilsicherung, sorgen dafür, dass der Kaminkehrer sich sicher auf dem Dach bewegen kann. Sollten keine Sicherungssysteme vorhanden sein, so kann der Kaminkehrer für einen sicheren Zugang sorgen. Für diese zeitweilige Maßnahme kann der Kaminkehrer zusätzliche Kosten berechnen.
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass während der Reinigungsarbeiten die Feuerungsanlage abgedichtet wird, um das Eindringen von Ruß in die Wohnräume zu vermeiden (in der Praxis macht dies meistens der Kaminkehrer – er wäre jedoch nicht dazu verpflichtet). Für die Entsorgung des Rußes ist der Benützer der Feuerungsanlage verantwortlich.

Der Benützer oder die Benützerin der Feuerungsanlage ist verpflichtet, den Kaminkehrer oder die Kaminkehrerin über jegliche Änderungen an der Feuerungsanlage und am Gebäude, welche sich auf die Funktionstüchtigkeit der Feuerungsanlage auswirken könnten, schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Freie Wahl des Kaminkehrers

Der Benützer der Feuerungsanlage hat die Möglichkeit an Stelle des zuständigen Kaminkehrerunternehmens ein anderes zu wählen. Der Wechsel muss sowohl dem bisherigen, als auch dem neuen Kaminkehrerunternehmen und der Gemeindeverwaltung schriftlich mitgeteilt werden.
Das neue Kaminkehrerunternehmen kann vom Verbraucher selbst ausgewählt werden.

Hinweis:
Neben den vom Gesetzgeber vorgesehenen Reinigungsfristen und Kontrollen und stets auch darauf zu achten, welche Wartungen die Herstellerfirma vorsieht.

 

Tipp

Eine regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung und Kontrolle der Heizanlage ist der beste Brandschutz, spart Energie und vermeidet unnötige Luftverschmutzung.
 

Weitere Infos:

Handwerksordnung und nachfolgende Änderungen unter: http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/dpgp-2009-27%c2%a780%c2%a7440/dekret_des_landeshauptmanns_vom_19_mai_2009_nr_27/ii_titel_sonderbestimmungen_f_r_die_aus_bung_bestimmter_t_tigkeiten/vi_abschnitt_aus_bung_des_berufes_kaminkehrer_kaminkehrerin.aspx

 

Tarifordnung unter: http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/207181/dekret_des_landeshauptmanns_vom_7_april_2017_nr_13.aspx?q=&a=2017&n=13&in=-&na=

Stand
10/2023

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