Wohnungsbau und Konkurs der Baufirma: was sind die Risiken?Der Ankauf eines Hauses von einer Baufirma kann Risiken beinhalten. Welche?Der Konkurs der BaufirmaDas neue Konkursgesetz vom 14. Mai 2005 Nr. 80 sieht vor, dass infolge einer Anfechtungsklage des Massenverwalters der Kaufvertrag einer Immobilie durch Urteil für ungültig erklärt werden kann.Was ist widerrufbar?Die Voraussetzungen für die Anfechtungsklage sind, dass
KaufvorvertragSofern ein Kaufvorvertrag in der „conservatoria“ bzw. im Grundbuch (gilt in Südtirol) angemerkt worden ist, hat der Käufer eine privilegierte Forderung und mit aller Wahrscheinlichkeit wird der Konkursrichter ihm das gekaufte Gut zuschreiben.Wer läuft also Gefahr zu verlieren, was er bezahlt hat?Für Käufer von Liegenschaften welche einen Kaufvorvertrag unterzeichnet haben, dieser aber nicht in der „conservatoria“ bzw. im Grundbuch angemerkt wurde und bereits eine Anzahlung geleistet haben, besteht die Gefahr die geleistete Anzahlung zu verlieren, es sei denn diese sind durch eine Bankgarantie geschützt.Für jene Käufer welche mittels notariellem Kaufvertrag das Eigentum einer Immobilie bereits erworben haben, diese jedoch nicht zu ihrem oder zum Hauptwohnsitz ihrer Verwandten bzw. Verschwägerten bis zum 3ten Grad bestimmt wurde, besteht die Gefahr, dass die Immobilie in die Konkursmasse fällt. Wie kann man sich schützen?Es wird dringend angeraten:
Die Bankbürgschaft und Versicherung gegen BaumängelDurch das Gesetz vom 2. August 2004, Nr. 210 und dem dazugehörigem Gesetzesvertretenden Dekret 122/2005, welches am 21. Juli 2005 in Kraft getreten ist, werden Baufirmen u.a. dazu verpflichtet, für die Käufer eine Versicherung gegen Baumängel mit 10 jähriger Gültigkeit abzuschließen und ihnen eine Bankbürgschaft in der Höhe, der im Voraus geleisteten (An)zahlungen und Raten, mit Gültigkeit bis zur Unterzeichnung des endgültigen Kaufvertrages zu überlassen. Dies gilt für jene Baufirmen, welche nach dem 21. Juli 2005 für die Baugenehmigung oder die Baukonzession angesucht haben.Den Käufern von jenen Baufirmen, für welche diese Bestimmungen nicht gelten, wird geraten, sich dennoch mittels einer Bankbürgschaft vor den Konsequenzen eines ev. Konkurses der Baufirma abzusichern. Gemäß Ministerialdekret vom 2. Februar 2006 kann bei der CONSAB im Falle des Konkurses der Baufirma betreffend den Zeitraum 31. Dezember 1993 - 21. Juli 2005 ein Antrag auf Entschädigung mittels Solidaritätsfond gestellt werden. Weitere Informationen und das Antragsformular findet man auf der Internetseite der Confedilizia. Infoblatt WA43 Stand: 04-2012 |
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