Kubaturbonus für Gebäudesanierung

Kubaturerweiterung im Rahmen einer energetischen Sanierung

Im April wurde ein Konjunkturpaket geschnürt, welches einen Kubaturbonus für die Erweiterung des Dachgeschosses vorsieht. Mit Beschluss der Landesregierung vom 15. Juni 2009 (seit 08.07.09 in Kraft) wurden nun die entsprechenden Details zur energetischen Sanierung von bestehenden Gebäuden mit Erweiterung definiert.

Bislang hatten unbewohnbare Dachböden eine Maximalhöhe von 2,39 Meter, also fehlten meist nur wenige Zentimeter, um aus dem nicht-bewohnbaren Dachgeschoss eine bewohnbare Wohnung zu zaubern.

Voraussetzungen

Damit der Traum der Dachgeschosswohnung Realität werden kann, muss das Gebäude bereits vor dem 12.01.2005 bestanden bzw. vor diesem Datum über die Baukonzession verfügt haben und eine Baumasse über Erde von wenigstens 300 m³ aufweisen.

Weiters muss das bestehende Gebäude vorwiegend zu Wohnzwecken (mind. 50%) genutzt werden. Hierbei hat jede einzelne Gemeinde die Möglichkeit, diese Grenzmarke auf bis zu 75% angehoben werden kann.

Die zulässige Gebäudehöhe kann um bis zu 1 Meter überschritten werden.

Das bestehende Gebäude kann um maximal 200 m³ Baumasse über Erde erweitert werden.

Darüber hinaus muss das Gebäude energetisch saniert werden bzw. saniert worden sein. Als Mindestvoraussetzung gilt in beiden Fällen der Klimahausstandard C. Demnach darf das Gebäude einen Heizwärmebedarf von 70 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (bezogen auf das Klima von Bozen) nicht überschreiten. Dies muss anhand einer Klimahausberechnung, welche von einem autorisierten Techniker erstellt wurde, nachgewiesen werden. Dem Antrag um Benutzungsgenehmigung muss das Zertifikat der Klimahausagentur beigelegt werden.

Neuerungen 2010

Gebäude die zur Gänze abgerissen und an der selben Stelle wieder aufgebaut werden, können künftig auch den Kubaturbonus in Anspruch nehmen.

Dies wurde im Juli 2010 von der Landesregierung beschlossen.

Um für den Abriss und Wiederaufbau den Kubaturbonus zu erlangen, muss das neue Gebäude dem KlimaHaus-Standard A erreichen, also einen maximalen Heizwärmebedarf von 30 kWh/m² und Jahr erreichen (entspricht 3 Liter Heizöl bzw. 3 m³ Erdgas).

Außerdem müssen die beim Wiederaufbau entstehenden neuen Wohnungen konventioniert werden.

Anwendbarkeit

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten den Kubaturbonus anzuwenden. Auch eine Kombination dieser Möglichkeiten ist zulässig.

1. in die Höhe gehen durch den Ausbau des Dachbodens
2. in die Tiefe gehen (Ausbau des Tiefparterres des so genannten semi interrato)
3. in die Breite gehen, z.B. durch das Verschließen der Balkone

Für den Ausbau des Tiefparterres (semi interrato) kann die Anböschung abgetragen werden.

Auch bei Kondominien besteht die Möglichkeit, sofern dies intern vereinbart wird, dass die Balkone eingehaust werden, um einzelne Wohnungen zu vergrößern.

Ausnahmen

Jede Gemeinde hat die Möglichkeit Zonen auszuweisen, wo der Kubaturbonus nicht angewendet werden kann. Für Gebäude unter Denkmalschutz ist ein positives Gutachten des Denkmalamtes erforderlich. Für Gebäude, welche hingegen unter Ensembleschutz stehen oder sich in A-Zonen befinden, hängt es von den individuellen Bestimmungen ab. Weiters nicht anwendbar ist der Kubaturbonus für Wohngebäude im Wald oder im alpinen Grün.

Zeitliche Begrenzung

Mit der Verabschiedung des Umwelt-Omnibusgesetzes durch den Landtag ist aus dem ursprünglichen nur bis Ende 2010 angelegten Kubaturbonus für die energetische Sanierung eine unbefristete Maßnahme geworden.

Kosten

Neben den Kosten für die Gebäudesanierung unterliegt die Erweiterung dem Erlass der Baukonzession.

Sowohl für die Klimahausberechnung von Seiten eines autorisierten Technikers, als auch für die Zertifizierung muss im Falle einer Erweiterung bezahlt werden (Kostenvoranschläge anfordern!)

Im Bezug auf Finanzierungsverträge oder Bankkredite in Zusammenhang mit dem Ausbau gibt es von Seiten der Notare einen Preisnachlass von bis zu 25% auf das jeweilige Honorar. Sicherheitshalber sollte dies aber vorab noch einmal mit dem jeweiligen Notar abgeklärt werden.

Förderungen und Steuerbegünstigungen

Es ist von Fall zu Fall abzuklären, ob für die jeweilige Kubaturerweiterung (nur Gauben, Dachentfernung, Änderung der Dachstruktur, usw.) eine Förderung von Seiten des Amtes für Wohnbauförderung bzw. von Seiten des Amtes für Energieeinsparung vorgesehen sind. Auch hinsichtlich der Steuerbegünstigungen muss von Fall zu Fall geklärt werden, ob für die durchgeführten Arbeiten eine entsprechende Steuerbegünstigung möglich ist, da in den Gesetzestexten eine Erweiterung bzw. ein Zubau prinzipiell von den Förderungen ausgeschlossen sind.

Weitere Details zu den Förderungen und Steuerbegünstigungen sind im Infoblatt “Förderungen im Baubereich“ enthalten.


Infoblatt WA129 - Stand:10/2010