Ferienwohnungen in ItalienFerienwohnungen werden immer beliebter, besonders bei Familien mit Kleinkindern, denn sie bieten mehr Freiheit und sind unter Umständen auch günstiger. Hier einige Informationen über Ihre Rechte und Pflichten, wenn Sie eine Ferienwohnung in Italien mieten.DER VERTRAGDer Mietvertrag für eine Ferienwohnung wird vom italienischen Gesetzgeber als „Übergangsmietvertrag für touristische Zwecke“ bezeichnet, wird im Art. 1, Abs. 2, c) des Staatsgesetzes Nr. 431/1998 ausdrücklich erwähnt und vom italienischen Zivilgesetzbuch geregelt (Art. 1571 ff.).DIE VERTRAGSFORMGemäß Gesetz Nr. 431/1998 muss der Mietvertrag für eine Ferienwohnung auf jeden Fall schriftlich abgeschlossen werden – sonst ist der Vertrag nichtig. Falls die Mietdauer 30 Tage nicht überschreitet, muss der Vertrag allerdings nicht registriert werden.DAUER DES VERTRAGSDie Dauer des Vertrags kann von den Vertragspartner frei festgelegt werden, wichtig ist jedoch dass die Wohnung zum Zweck der Erholung und zur Nutzung in der Freizeit genutzt wird.DIE ANZAHLUNGRechtlich gesehen ist zwar keine Anzahlungspflicht vorgesehen, aber in der Regel wird eine Anzahlung getätigt.Es gibt zwei sehr unterschiedliche Formen der Anzahlung:
DIE HÖHE DER ANZAHLUNGEs gibt keine gesetzliche Regelung über die Höhe der Anzahlung, es steht den Vertragspartnern frei, diese festzulegen. Manchmal gibt es lokale Regelungen der Handelskammern, die einen bestimmten Prozentsatz vorsehen, ansonsten können auch beispielsweise 10% genügen.DIE PFLICHTEN DES/R MIETERS/INDiese sind im Art. 1587 des ital. ZGB genau angeführt und sehen vor, dass er/sie die Sache übernimmt und mit der Sorgfalt des “guten Familienvaters” zweckgemäß behandelt und dass er/sie das Entgelt, wie vereinbart, zu entrichten hat.DIE BEZAHLUNG DER RESTSUMMEDie Restsumme wird in der Regel bei der Übergabe der Wohnung beglichen.DIE KAUTIONAuch hier gibt es keine gesetzliche Vorschrift. In der Regel verlangt der/die Vermieter/in jedoch zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung eine Kaution, die vor allem die laufenden Kosten (Strom, Gas und Telefon) sowie mögliche Schäden an der Wohnung oder an den Möbeln abdecken soll. Es gelten entweder die von den Vertragsparteien festgelegten Prozentsätze oder die Regelungen der örtlichen Handelskammern.DER RÜCKTRITT VOM VERTRAGWird bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Form eines Reugeldes („caparra penitenziale“) bezahlt, so behält der/die Vermieter/in im Falle eines Rücktrittes diese Summe ein. Es liegt kein Anrecht auf Schadensersatz vor. Ist hingegen eine bestätigende Anzahlung („caparra confirmatoria“) geleistet worden, so kann der/die Vermieter/in darüber hinaus auch noch Schadensersatz verlangen und sogar die Erfüllung des Vertrages, was soviel heißt, dass die gesamte Miete bezahlt werden muss.IM STREITFALLIm Streitfall können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum wenden, das Ihnen auch die Anschrift einer Verbraucherorganisation oder einer Rechtshilfe vor Ort vermitteln kann.Stand 05-2007 Info-Blatt Nr. 40 |
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