Wohnmobile: Rechten und Pflichten

Der Sommer steht vor der Tür und damit auch das Problem mit den Wohnmobilen und den vielen Einschränkungen der verschiedenen italienischen Gemeinden bei Abstell- oder Parkmöglichkeiten. Denken Sie nur an die zahllosen ausländischen Gäste, die mit ihren Wohnmobilen oder –wagen hierzulande Urlaub machen.

Man sollte das Problem nicht unterschätzen. Das Interesse der Wohnmobilbenutzer, genauso wie der anderen Kraftfahrer auf dem jeweiligen gesamten Gemeindegebiet fahren und halten zu können, stehen dem der Gemeinden mit ihren Bewohnern entgegen, die verständlicherweise nicht wünschen, dass die Straßenränder in offene Kanalisierungssysteme umfunktioniert oder dass Seen und Meere verschmutzt werden.

Das Problem kommt pünktlich jeden Sommer zu Saisonbeginn zur Sprache, die Lokal- wie die gesamtstaatliche Presse heizen häufig die Gemüter an und behandeln das Thema keineswegs immer korrekt.

Erst einmal gilt es, grundsätzlich zwischen Halten und Campen zu unterscheiden, wie es die Straßenverkehrsordnung (GVD Nr. 285/1992) und die entsprechende Verord-nung (DPR Nr. 495/1992) vorsehen. Jede der beiden Möglichkeiten wird getrennt geregelt, den Wohnmobilfahrern sind verschiedene Rechte und Pflichten zugeordnet:

1. Halteberechtigung

Wohnmobile sind Kraftfahrzeuge und unterliegen den selben Regeln wie andere Fahrzeuge. Abgestellte Wohnmobile gelten unter folgenden Bedingungen laut Straßenverkehrsordnung nicht als Campingaufenthalt oder Zeltlager:

  • es darf sich nicht um Gebiete mit allgemeinem Halteverbot handeln (siehe Punkt 2)
  • das Fahrzeug darf den Boden nur mit den Rädern berühren
  • das Fahrzeug darf keine Abflüsse ausstoßen, abgesehen von denen des Motors
  • das Fahrzeug darf von der Straßenfläche nicht mehr als die eigene Größe besetzen (Art. 185 der Straßenverkehrsordnung).

Daraus ergibt sich, dass es zugelassen ist, im Wohnmobil zu übernachten, sofern die obenangeführten Regeln beachtet werden.

2. Halteverbot sowie öffentliche und private Parkplätze mit waagrechter Trennschranke

Die jeweils zuständigen Behörden können Halteverbote für Wohnmobile nur dann erlassen, wenn die Maßnahme auch alle anderen Fahrzeuge mit vergleichbaren Eigenschaften, Größe und Gewicht betrifft und wegen objektiver Unbefahrbarkeit erforderlich ist.

Gleiches gilt für öffentliche Parkplätze und für öffentliche Nutzung vorbehaltene private Freiflächen mit waagrechter Trennschranke, die mehr als 2 m hohen Fahrzeugen die Einfahrt versperrt. Die Trennschranken sind nur dann gerechtfertigt, wenn Hindernisse für das Abstellen von Fahrzeugen der fraglichen Größenordnung bestehen und nicht, um die Fahrt oder den Aufenthalt solcher Fahrzeuge zu unterbinden.

3. Recht auf Campingaufenthalt

Es handelt sich um Campingaufenthalt, Zeltlager oder ähnliches, wenn die bei Punkt 1 angeführten Bedingungen nicht erfüllt sind. Das bedeutet zum Beispiel, wenn eine Leiter auf dem Boden steht, um den Aufstieg zum Wohnmobil zu erleichtern, kann man das schon als Campingaufenthalt auslegen. Da Campingaufenthalte nicht als normaler Straßenverkehr zu verstehen sind, können die für die Straßen zuständigen Lokalkörperschaften die Aufenthaltsmöglichkeit auf eigens ausgewiesene und entsprechend ausgerüstete Flächen beschränken.

Tatsächlich verweisen am Ortseingang in vielen Gemeinden Schilder auf Campingverbot im gesamten Gemeindegebiet (das bedeutet keineswegs Halteverbot!). Es gehört zu den Aufgaben der Wohnmobilfahrer, vorab Erkundigungen über bestehende Campingplätze längs der Reiseroute einzuholen. Gleiches gilt auch für die Toilettenanlagen, für das Entsorgen organischer Abfälle sowie von Trink- und Schmutzwasser aus der Anlage im Wohnmobil. Das Europäische Verbraucherzentrum hält einen vom gesamtstaatlichen Wohnmobilverband (Associazione Nazionale Coordinamento Camperisti) zur Verfügung gestellten Führer zu den Standorten mit sanitären Entleerungsanlagen in Italien bereit, an denen die Abwässer umweltgerecht entsorgt werden können.

Campingführer sind in allen größeren Buchhandlungen Italiens erhältlich.

4. Ein Leitfaden bei Strafmandaten

Laut Straßenverkehrsordnung kann man bei der zuständigen Präfektur gegen Strafmandate binnen 60 Tagen (ab dem Tag, an dem ein Beamter das Mandat persönlich übergeben oder ab dem Tag, an dem das Mandat zugestellt wurde) Berufung einlegen (im Europäischem Verbraucherzentrum liegt ein Vordruck für die Berufung auf!).

Andernfalls kann man sich, allerdings binnen 30 Tagen, an die Gerichtsbehörde wenden. Die Beschwerde ist auf Stempelpapier in der Kanzlei der zuständigen Behörde vorzubringen, der Beschwerdeführer kann auch ohne den Beistand eines Anwalts vor Gericht auftreten.

Falls die Beschwerde beim Präfekten eingereicht wird, kann dieser befinden, ob das Strafmandat begründet ist oder nicht. Falls ja, wird er eine Zahlungsverordnung erlassen, falls nein, wird er verfügen, den Fall zu den Akten legen zu lassen. Gegen die Zahlungsverordnung und gegen die Zahlungsaufforderung kann man immerhin noch bei der Gerichtsbehörde Berufung einlegen.

Das Europäische Verbraucherzentrum steht für weitere Auskünfte zur Ihrer Verfügung.

Wichtig:

  • Erkundigen Sie sich vor Reisebeginn über Campingplätze und Toiletteneinrichtungen auf italienischem Staatsgebiet – das Europäische Verbraucherzentrum verfügt über ein entsprechendes Verzeichnis!
  • Entsorgen Sie niemals organische Abfälle, Trink- oder Schmutzwasser aus der Anlage Ihres Wohnmobils in die Umwelt! Abgesehen davon, dass es sich um ein Vergehen handelt, das mit Geldstrafen zwischen 60 € und 242 € geahndet wird, verursachen Sie damit erhebliche Umweltschäden und Gefahren für die Gesundheit der ortsansässigen Bevölkerung.

Infoblatt: RV23
Stand: 07/99