Versicherungen:

Kein Cash für den Sub-Agenten

Neue Regelungen bei der Bezahlung von Versicherungsprämien schützen die Verbraucher


Damit unseriöse Versicherungsagenten nicht mehr abkassieren können, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP neue Regeln erlassen. In Zukunft müssen die Konsumenten für Barzahlungen und Schecks, die auf einen Agenten ausgestellt werden, eine Quittung vonseiten eines Verantwortlichen der Direktion oder des Agenten, der den Vertrag verwaltet, erhalten. Nicht übertragbare Bank- oder Zirkularschecks, Post- oder Banküberweisungen, Postschecks und ähnliche Zahlungsformen müssen als direkten Begünstigten die Versicherungsgesellschaft haben.

Betrugsfälle mit Versicherungsagenten oder mit deren Subagenten sind leider auch in Südtirol keine Seltenheit. Der klassische Fall: ein Subagent kassiert Geld von seinen Kunden und steckt es in die eigene Tasche. Den Kunden stellt er falsche Verträge mit erfundenen Vertragsbedingungen aus, gedruckt auf dem Papier der Versicherungsgesellschaft, so dass die Verträge authentisch wirken.

Da es sich in den meisten Fällen um Lebensversicherungen mit Einmalprämie in der Größenordnung von mehreren Tausend Euro handelt, fliegt der Schwindel erst nach Jahren auf.

In den Fällen, die die Verbraucherzentrale betreut, wurde der Subagent von den Konsumenten angezeigt und wird einem Gerichtsverfahren unterstellt. Doch die Geschädigten haben vorerst keinen direkten Schadensersatzanspruch, weder gegenüber der Versicherungsgesellschaft, noch gegenüber der Agentur, der der besagte Subagent unterstand. Für die Geprellten bleibt nur zu hoffen, dass der betrügerische Subagent über genügend finanzielle Mittel verfügt, um seine Schuld zu begleichen. Jedenfalls muss der Schadensersatz vor Gericht eingefordert werden.

Die Verbraucherzentrale begrüßt angesichts dieser Situation das Rundschreiben der Versicherungsaufsichtsbehörde ISVAP und ruft die KonsumentInnen dazu auf, sich strengstens an die Vorgaben des Rundschreibens Nr. 533/D der, das seit erstem Oktober in Kraft ist, zu halten. Es sieht unter anderem folgendes vor:

Artikel 5 – Modalität des Prämieninkasso

  1. Um einen erhöhten Schutz für die Konsumenten zu garantieren, müssen die Gesellschaften ihre Inkassomodalität dahingehend einrichten bzw. abändern, dass in Zukunft die Barzahlung von anderen Zahlungsformen ersetzt wird, die als direkten Begünstigten die Versicherungsgesellschaft haben (nicht übertragbare Bank- oder Zirkularschecks, Post- oder Banküberweisungen, Postschecks, Kredit- oder Debitkarte).
  2. Sofern notwendig, wird die Barzahlung oder die Zahlung mittels Scheck – ausgestellt an den Versicherungsagenten – akzeptiert; in diesen Fällen muss der Versicherte eine Quittung mit Unterschrift vonseiten des verantwortlichen der Direktion oder des Agenten, der den Vertrag verwaltet, ausgestellt bekommen. In diesen Fällen kann die Versicherungsgesellschaft die fehlende Übertragung der kassierten Summe dem Konsumenten nicht mehr entgegenhalten.
  3. Das Verbot, Prämien für Lebensversicherungen, die durch Multilevelmarketing, Networkmarketing (z. B. sogenannte Pyramidensysteme) und ähnliche Vertriebssysteme vermittelt werden, bar zu kassieren, bleibt aufrecht (Rundschreiben ISVAP Nr. 487/D vom 24. Oktober 2002).

Presse-Information, 19.11.2004