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Kassationsgericht:Frisierte Leichtmotorräder
nehmen Eltern in die VerantwortungEin Urteil der Kassation von letzter Woche (Nr. 6685 vom 21 März 2007) hat es wieder bestätigt: Im Falle eines Unfalles von minderjährigen Fahrern frisierter Motorräder droht den Familien das finanzielle Desaster. Die Verbraucherzentrale warnt seit Jahren davor, diese Situation ungeklärt zu lassen. Die Richter der Kassation haben nun ein Urteil gefällt, das die Eltern in Zugzwang bringt.
Das Urteil sagt im Wesentlichen folgendes:
1. Die Eltern sind voll und ganz dafür verantwortlich, wenn ihre minderjährigen Kinder den Motor von Leichtmotorrädern manipulieren, um eine höhere Geschwindigkeit erreichen zu können.
2. Die Eltern sind auch dann verantwortlich, wenn der minderjährige Sohn oder die minderjährige Tochter nicht im elterlichen Haus wohnt, etwa bei Scheidung der Eltern. Die Verantwortung trägt der erziehungsberechtigte Elternteil.
3. Es nützt den Eltern nichts, wenn sie angeben, von der Manipulation nichts gewusst zu haben. Die Richter sind der Meinung, dass die Eltern dies zu überprüfen haben, angesichts der Tatsache, dass diese Untugend so weit verbreitet ist.
Die Verbraucherzentrale sieht sich durch dieses neuerliche Urteil in ihrem Aufruf bestätigt, in den Versicherungsvertrag für Kleinmotorräder, mit denen Minderjährige unterwegs sind, eine entsprechende Klausel einzufügen. In diesem Zusammenhang erinnert die VZS an die gültige Gesetzeslage:
Laut Artikel 52/1 des Straßenverkehrskodex sind Kleinmotorräder Motorfahrzeuge mit folgenden Charakteristika:
a) sie besitzen einen Motor mit nicht mehr als 50 ccm Hubraum
b) sie erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h.
Diese Charakteristiken müssen vom Konstrukteur so vorgesehen sein und dürfen nicht verändert werden. Der Straßenverkehrskodex ist auch in einem weiteren Punkt sehr klar: "Wenn der Hubraum oder die Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, dann handelt es sich nicht mehr um ein Kleinmotorrad, sondern um ein Motorrad" (Art. 52/4). In diesem Fall muss das Fahrzeug dann aber auch als Motorrad versichert sein, bzw. muss der Fahrer, die Fahrerin über den Führerschein A verfügen, was bei Minderjährigen ja nicht möglich ist.
Im Falle eines Unfalles, der mit der Überschreitung der Geschwindigkeitsgrenze zusammenhängt, muss die Familie zahlen, das hat das Urteil des Kassationgerichts jetzt also wieder bestätigt. Schützen kann man sich nur durch zwei Möglichkeiten: entweder man sorgt dafür, dass Herr Sohn oder Frau Tochter mit einem nicht frisierten Mofa unterwegs ist oder man geht zur Versicherung und lässt folgende Klausel in den Versicherungsvertrag einfügen:
"Der Versicherer verzichtet abweichend von den Allgemeinen Versicherungs-bedingungen auf sein Rückgriffsrecht gemäß Artikel 18 des Gesetzes Nr. 990/1969, wenn das versicherte Leichtmotorrad andere als die nach Artikel 52/b des Straßenverkehrskodex vorgeschriebenen Merkmale aufweist."
Betroffene sollten also bei ihrer Versicherung auf diese Klausel bestehen oder zu einer anderen Versicherung wechseln, welche diese Klausel akzeptiert.
Presse-Information
Bozen, 29.03.2007
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