Liberalisierungen: Die wichtigsten Neuerungen für die VerbraucherInnen

Nachfolgend eine kurze Übersicht der wichtigsten Neuerungen, getrennt nach Sektor, die mit dem Umwandlungsgesetz (Nr. 40 vom 2. April 2007) des Gesetzesdekrets N. 7/2007 eingeführt wurden.

Telekommunikation: Die Fixkosten für das Aufladen der Wertkarten entfallen, ebenso wie die Maximal-Zeiträume zur Verwendung der Gesprächsguthaben oder anderer Dienste. Die Werbeschaltungen der Anbieter müssen alle Bestandteile der effektiven Kosten für die Gespräche enthalten. Alle Telefon-, Internet- und Fernsehverträge können ohne zeitliche Auflagen gekündigt werden; die Kündigungsfrist darf nicht mehr als 30 Tage betragen.
Beim Anwählen einer Handy-Nummer wird es bei Bedarf kostenlos möglich sein, im Voraus festzustellen, zu welcher Gesellschaft die gewählte Nummer gehört.

Treibstoffe: Die Autobahn- und Straßenbetreiber müssen mittels der entlang der Strecken vorhandenen Informationsmittel den Kunden die an den Tankstellen angewandten Treibstoffpreise bekannt geben. Außerdem muss über alle Bedingungen informiert werden, die den Verkehr in grober Weise behindern. Das Transportministerium wird einen Vorschlag für die Regelung der gemeinnützigen Informationsmittel vorlegen, der keine Zusatzkosten für den Staatshaushalt mit sich bringen darf.

Flugverkehr: In den Werbeangeboten der Fluglinien müssen die Ticketpreise inklusiv Steuern und Zusatzkosten angegeben werden. Außerdem muss klar hervorgehen, ob sich die Angebote auf einzelne Strecken, eine begrenzte Anzahl von Tickets oder nur bestimmte Zeiträume beziehen.

Lebensmittel: Das Verfallsdatum auf den Lebensmitteln muss so angebracht werden, dass es „leicht ersichtlich, klar lesbar und nicht löschbar“ ist, ebenso wie die Angaben in Bezug auf Menge und Qualität des Produkts, sodass die VerbraucherInnen keinerlei Schwierigkeiten beim Auffinden dieser Informationen haben.

Versicherungen: Schluss mit der 10-jährigen Vertragsdauer in den Schadensparten! Die Versicherungen werden keine Polizzen mehr anbieten können, die eine 10-Jahres-Dauer haben. Der Versicherungsnehmer wird den Vertrag jährlich und ohne Zusatzkosten kündigen können. Für alle Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, wird diese Kündigungsmöglichkeit erst nach dem dritten Jahr eingeräumt.

KFZ-Haftpflicht: Für das Zweitauto innerhalb derselben Familie wird die Bonus-Malus-Klasse des Erstwagens angewandt. Die Möglichkeit für die Versicherungsagenten, mehrere Gesellschaften zu vertreten (bisher nur in der KFZ-Haftpflicht-Sparte möglich) wird für alle Schadenssparten eingeführt.

Darlehen: Die Pönale für die vorzeitige Tilgung eines Darlehens wird abgeschafft. Außerdem ist es nicht mehr notwendig, beim Wechsel des kreditgebenden Instituts einen Notar einzuschalten. Die Hypothek erlischt automatisch sowohl bei vollständiger Rückzahlung des Darlehens als auch bei dessen natürlicher Fälligkeit, unabhängig von der Dauer des Darlehens. Für alle alten, bereits zurückgezahlten Darlehen, für welche die Hypothek noch nicht gelöscht wurde, kann der Bürger durch das neue Verfahren von seiner Bank eine Quittung für die erfolgte Bezahlung mittels Einschreiben mit Rückantwort verlangen.

Banken. Man bezahlt keine Pönalen für die vorzeitige Tilgung von Darlehen für den Ankauf oder die Renovierung von Erstwohnungen bzw. Geschäftslokalen von physischen Personen mehr an Banken, Finanz- oder Vorsorgeinstitute; dies gilt für alle nach dem 2. Februar (Tag, an dem das Gesetzesdekret in Kraft getreten ist) abgeschlossenen Verträge.
Für die vor diesem Datum abgeschlossenen Verträge werden die Kosten für die vorzeitige Tilgung gemäß einem Abkommen zwischen der Bankenvereinigung ABI und den Verbraucherorganisationen festgelegt.
Ab 2. Februar ist es möglich, das Darlehen zu einem anderen Bank, Finanz- oder Vorsorgeinstitut zu verlegen, und zwar auch durch eine Privaturkunde, und ohne den Steuervorteil für die Erstwohnung zu verlieren.

Verschrottungsprämien: Der Bonus von 80 Euro für die Verschrottung eines Euro 0 oder Euro 1 Fahrzeugs, der vom Finanzgesetz 2007 vorgesehen ist, entfällt wenn man innerhalb von 3 Jahren ab der Verschrottung einen Neu- oder Gebrauchtwagen kauft.
Wer ein Auto verschrottet, ohne ein neues Fahrzeug zu erwerben, kann den Ersatz des Abonnements für den öffentlichen Nahverkehr verlangen, und zwar sowohl für den Wohnort als auch für den Arbeitsort.

Die VZS sieht diese Maßnahmen als einen weiteren Schritt für eine verbraucherorientierte Funktionsweise der Marktwirtschaft und für eine Wettbewerbspolitik im Dienste der Verbraucher. Die Schwierigkeiten bei der Durch- und Umsetzung dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass noch viel zu tun bleibt: Stichworte dazu sind der verbesserte Zugang zum Recht mittels Sammelklagen (class actions), die Privilegien von Versicherungen und Banken, die Rechte von Gas- und Stromkunden sowie allgemein die Versorgungsdienstleistungen.

Presseinformation, 13.04.2007