Lange Verträge kündigen!!
Trotz der eindeutigen Gesetzeslage ignorieren einige Versicherungsgesellschaften nach wie vor die gesetzliche Möglichkeit für den Versicherten, frühzeitig aus langjährigen Versicherungsverträgen auszusteigen. Die Verbraucherzentrale weist nochmals darauf hin, dass der Ausstieg auf unbürokratische Weise möglich ist und von den Gesellschaften akzeptiert werden muss.
Jahrelang hat die Verbraucherzentrale darum gekämpft, dass die Bindung der Versicherten an langjährige Verträge, etwa für die Feuer- oder die Diebstahlversicherung aufgehoben wird. Das so genannte Bersani-Gesetz hat im Frühjahr 2007 dann die Klärung gebracht. Langjährige Verträge gehören der Vergangenheit an, wer bereits in so einen Vertrag eingebunden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Ausstieg aus dem Vertrag bekannt geben. Doch gewisse Versicherungsgesellschaften ignorieren das Gesetz und akzeptieren die Kündigungsschreiben der Versicherten nicht. Sie schützen dabei angebliche Versäumnisse der Versicherten vor oder verweisen darauf, dass die Kündigung erst nach Ablauf der Laufzeit Gültigkeit habe. In der Folge werden dann weiterhin Zahlungsaufforderungen geschickt. Die Verbraucherzentrale macht jetzt noch einmal ausdrücklich auf den Inhalt des Gesetzes aufmerksam.
Mit Inkrafttreten des Bersani-Gesetzes vom 03.04.2007 gilt folgende Bestimmung:
1.Wer einen mehrjährigen Vertrag nach dem 03.04.2007 abgeschlossen hat, kann von diesem Vertrag jährlich zurücktreten und zwar ohne zusätzliche Spesen. Allerdings muss der Rücktritt 60 Tage vor der Jahresfälligkeit per Einschreibebrief mit Rückantwort erfolgen.
2.Wer einen mehrjährigen Vertrag vor dem 03.04.2007 abgeschlossen hat, kann vom Vertrag erst zurücktreten, wenn dieser schon mindestens drei Jahre seiner Laufzeit in Kraft war. Sobald diese drei Jahre um sind, kann der Vertrag zur nächsten Fälligkeit und mit einem Vorlauf von 60 Tagen per Einschreibebrief mit Rückantwort gekündigt werden.
Tipp:
Sollte eine Versicherung den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag nicht akzeptieren, so empfehlen wir dem Versicherten, sich mitsamt seinen Unterlagen an die Versicherungsberatung zu wenden. Sollte sich die Ablehnung der Versicherung als ungerechtfertigt herausstellen, so wird bei der Aufsichtsbehörde ISVAP Meldung erstattet.
Pressemitteilung, 06.09.2007
|