Lebensversicherungen: Wer die Fristen versäumt, riskiert den Verlust des Kapitals!Begünstigte müssen ihren Anspruch innerhalb der Verjährungsfristen geltend machenFamilie M. erlitt im April 2006 mit dem Tod der Mutter einen schweren Verlust. Diese hatte vor ihrem Ableben zugunsten ihrer drei Töchter und ohne deren Wissen eine Lebensversicherung von 30.000 Euro abgeschlossen. Die Töchter fanden den Lebensversicherungsvertrag jedoch erst im Jänner 2009 bei den Unterlagen ihrer Mutter. Daraufhin baten sie die Versicherungsgesellschaft um Auszahlung der Summe, worauf sie jedoch einen niederschmetternden Bescheid erhielten: der Anspruch auf die Versicherungssumme sei verjährt und das Geld in einen staatlichen Fonds überwiesen worden. Zum Pech der Betroffenen ist das Vorgehen der Versicherungsgesellschaft korrekt: wer Erbe bzw. Begünstigter eines Lebensversicherungsvertrages ist, muss sich nach dem Tod des Versicherungsnehmers innerhalb einer bestimmten Frist melden, um den Anspruch auf sein Kapital geltend zu machen. Sollte dies nicht geschehen, verjährt der Anspruch nach 1 bzw. 2 Jahren. Wann gelten welche Fristen?
Doch diesen Spielraum gibt es nicht mehr. Das Gesetz 166 vom 27.10.2008 sieht vor, dass alle Versicherungssummen aus „schlafenden Versicherungsverträgen“, also Versicherungsverträgen, bei denen das Kapital nicht rechtzeitig eingefordert wurde (wie im oben geschilderten Fall), in einen Fonds überweisen werden müssen. Es handelt sich dabei um einen öffentlichen Fonds, aus dem u.a. der Schadenersatz für die Opfer von Finanzskandalen bezahlt wird. Befinden sich die Summen einmal im Fond, kann man sie, wie es im Moment aussieht, auch nicht mehr zurückholen. Anders gehandhabt wird die Situation hingegen bei den sogenannten „schlafenden Konten“ (s. Verbrauchertelegramm 06-200, www.verbraucherzentrale.it/download/11v37874d39644.pdf). Doch es kommt noch schlimmer. In der VZS sprachen einige VerbraucherInnen vor, welche sich rechtzeitig – also vor Ablauf der Verjährungsfristen – bei der Versicherungsgesellschaft gemeldet hatten. Die Gesellschaften hatte diesen aber empfohlen, den Vertrag nicht aufzulösen, sondern das Kapital bis zur „natürlichen“ Fälligkeit bei der Gesellschaft zu belassen. Dabei wurde ausdrücklich auf einen Artikel in den Vertragskonditionen verwiesen, der besagt, dass Verjährungsfristen für diesen Vertrag nicht gültig wären und das Kapital bis zu 10 Jahren problemlos bei der Versicherung verbleiben könne. Nun der Schock für die Betroffenen: auch diese Gelder müssen in den oben genannten Fond überweisen werden. In diesen Fällen muss nun geklärt werden, inwieweit die Versicherungsgesellschaft für das Geschehene und die daraus folgenden Verluste verantwortlich gemacht werden kann. Der einzige Tipp, der derzeit gegeben werden kann, um solche Situationen zu vermeiden: jeder Versicherte oder Inhaber einer Lebensversicherung sollte seine Erben genau darüber informieren, und ihnen eventuell eine Kopie der Polizze aushändigen. Presse-Information, 29.07.2009 |
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