Wohngebäudeversicherung - Glossar

Feuer

Als Feuer gilt die Verbrennung mit Flammenentwicklung von Sachwerten, die sich weiter ausbreiten und um sich greifen kann. Ausgeschlossen sind durch flammenfreien Brand verursachte Schäden, z. B. wenn eine Zigarette einen Perserteppich beschädigt.

Mietrisiko

Für Mieter/innen genügt es, das sogenannte Mietrisiko zu versichern. Versichern sie den Betrag, den sie bei einem Brand, für den Sie verantwortlich wären, als Schadenersatz zahlen müssten.

Diebstahl

Halten Sie sich immer vor Augen, dass die Wohnung nicht als Tresor dienen sollte und dass Wertgegenstände an einem geeigneten Ort aufzubewahren sind.

Bei einer Diebstahlversicherung ersetzt der Versicherer den durch Diebstahl oder Raub aus der Wohnung abhanden gekommenen Inhalt. Häufig berücksichtigen die Verträge auch die von Dieben verursachten Schäden, etwa beschädigte Türschlösser. Damit der Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann, müssen die Diebe Schutzeinrichtungen verletzt haben, um in die Wohnung zu gelangen. Falls sich die Diebe durch eine offene Tür oder ein offenes Fenster Eintritt verschaffen, gilt die Deckung üblicherweise nicht, außer es halten sich Menschen in der Wohnung auf. Einige Versicherungsverträge gelten nur unter folgenden Bedingungen:

a) Wohnung im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss (weniger als 4 m Höhe über dem Boden, über Wasserflächen oder begehbaren Flächen) und Dachwohnungen: Fenster, Lichthöfe, Dachfenster, sowie alle sonstigen Öffnungen, die in die versicherte Wohnung führen sind vollflächig mit Läden aus Holz, starrem Kunststoff, Metall oder Metalllegierungen und mit Schlössern, Vorhängeschlössern sowie sonstigen ausschließlich vom Inneren aus aktivierbaren Sicherheitssystemen, bruchsicherem Glas oder fest eingemauerte Gitter zu sichern.

b) Wohnungen in anderen Geschossen: Die Eingangstür muss vollflächig mit Türflügeln aus Holz, starrem Kunststoff, Metall oder Metalllegierungen und mit Schlössern, Vorhängeschlössern sowie sonstigen ausschließlich vom Inneren aus aktivierbaren Sicherheitssystemen gesichert werden. Um sich Zugang zu verschaffen, müssen die Diebe die Eingangstür oder sonstige, auch ungeschützte Öffnungen, mit Einbruchswerkzeug beschädigt, durch Hilfsmittel oder besondere persönliche Geschicklichkeit geöffnet haben.

Überprüfen sie die Ausschlussbestimmungen in ihrem Versicherungsvertrag! In der Regel sind folgende Schäden ausgeschlossen:

a) an im Freien oder in Gemeinschaftsräumen verwahrten Gegenständen;

b) bei Brand, Explosion, Bersten, Streik, Unruhen oder Aufständen verursachte Schäden;

c) vom Versicherten oder Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sowie an folgende Personen in Auftrag gegebene Schäden:

  • Menschen, die im selben Haushalt wie der Versicherte oder der Versicherungsnehmer wohnen oder die Räume besetzen, in denen versicherte Gegenstände verwahrt werden oder mit diesen Räumen verbunden sind;
  • Menschen, für die der Versicherte oder Versicherungsnehmer verantwortlich sind;
  • Menschen mit Aufsichtspflicht über die Gegenstände oder die Räume, in denen sie verwahrt sind;
  • mit dem Versicherten oder Versicherungsnehmer verwandte oder verschwägerte Menschen, die im Strafgesetzbuch, Art. 649 (Nr. 1, 2, 3) berücksichtigt sind, auch wenn sie nicht im selben Haushalt leben.
Stand
10/2016

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