Beiträge von Zusatzrenten steuerlich nicht in Abzug gebracht?

Zahlungen innerhalb Folgejahr melden, dann wird der Steuerabzug bei Auszahlung „verrechnet“


Für Zahlungen zugunsten von Zusatzrenten- oder Pensionsfonds sind Steuervorteile vorgesehen. Die eingezahlten Beiträge werden von der Steuergrundlage abgezogen (Höchstbetrag von 5.164,57 Euro), was entsprechend die geschuldete Steuer verringert.

Hat man versäumt, die im Jahr 2015 geleisteten Zahlungen anlässlich der Steuererklärung 2016 in Abzug zu bringen, oder überstieg der abzusetzende Beitrag die bezahlte Steuer und konnte daher nicht abgezogen werden, so kann man die entsprechenden Beiträge dem Zusatzrentenfonds (bzw. der Bank oder Versicherungsgesellschaft) mitteilen, und verliert den Steuervorteil nicht. Jener Anteil der periodischen Zahlungsleistungen der Zusatzrente, die aus Beiträgen stammen, für die kein Steuerabzug beansprucht wurde, unterliegt bei der Auszahlung dann nämlich nicht der Einkommenssteuer. Dies gilt auch für jene Einzahlungen, die den Höchstbetrag von 5.164,57 Euro überschreiten.

Die Mitteilung muss bis zum 31 Dezember des Folgejahrs erfolgen. Die Verbraucherzentrale Südtirol stellt einen entsprechenden Musterbrief zur Verfügung.



Medien-Information
Bozen, 28.12.2016

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