Haustürgeschäfte

Sicher kennen Sie diese Situation: Es klingelt, ein Vertreter steht vor der Tür und bietet Ihnen etwas zum Kauf an. Wahrscheinlich sind Sie in dem Moment gar nicht auf Geschäfte eingestellt. Und vor allem: Sie können keinerlei Preis- und Qualitätsvergleiche anstellen. Bei solchen Haustürgeschäften werden Sie oft den Kürzeren ziehen. Die Europäische Union hat daher besondere Rechtsvorschriften erlassen, die allesamt im italienischen Verbraucherschutzkodex (DLgs 206/5) nachzulesen sind.
Bei einem Haustürgeschäft schließen ein Händler und ein Verbraucher einen Vertrag ab, in dem die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen vereinbart wird. Typische Situationen sind:

  • Besuch eines Händlers oder Vertreters in der Wohnung des Verbrauchers, an dessen Arbeitsplatz oder an einem Ort, an dem sich der Verbraucher - auch vorübergehend - zum Zwecke der Arbeit, des Studiums oder einer ärztlichen Behandlung aufhält;
  • eine vom Händler veranstaltete Ausflugsfahrt;
  • an einem öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ort, wo ein mit einem Namen versehener Bestellschein unterzeichnet wird;
  • Versandgeschäfte anhand eines Katalogs, den der Verbraucher in Abwesenheit des Händlers durchsehen kann.

Fernabsatz:

Als Haustürgeschäfte werden auch solche bezeichnet, bei denen das Angebot über Fernsehen oder Internet erfolgt. Ziel ist dabei der Vertragsabschluss auf direktem Wege oder über Telekommunikations- bzw. Telematiksysteme. Auch bei einem solchen Vertragsabschluss muss der Händler den Verbraucher über sein Rücktrittsrecht informieren. Bei Verträgen, die aufgrund eines Angebots im Fernsehen abgeschlossen werden, muss dieser Hinweis zu Beginn und während des betreffenden Programms erscheinen.

Vom Rücktrittsrecht ausgenommen sind:
  • Verträge für den Bau, den Verkauf und die Vermietung von Immobilien und Verträge betreffend andere Rechte im Zusammenhang mit Immobilien; mit Ausnahme von Verträgen über die Lieferung von Waren und deren Einbau in Immobilien sowie Verträge über Reparaturarbeiten an Immobilien;
  • Verträge betreffend die Lieferung von Nahrungsmitteln oder Getränken oder sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, die häufig und regelmäßig an die Wohnung geliefert werden;
  • Versicherungsverträge.

Ebenfalls ausgenommen sind Verträge für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die den Wert von 26 € (einschließlich Steuern, ohne etwaige Nebenkosten) nicht überschreiten.

Informationen zum Rücktrittsrecht

Der Händler hat den Verbraucher schriftlich auf sein Rücktrittsrecht hinzuweisen und dabei folgende Angaben zu machen:

  • Fristen, Modalitäten und etwaige Bedingungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts;
  • Angaben zur Person (einschließlich Anschrift), der gegenüber das Rücktrittsrecht ausgeübt wird; im Falle eines Unternehmens oder einer sonstigen juristischen Person deren Name und Sitz sowie Angaben zur Person, der bereits gelieferte Ware auszuhändigen ist, wenn dies an einem anderen Ort als dem Firmensitz geschehen soll.

Sieht der Vertrag keine Fristen oder Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts vor, sind in jedem Falle die anderen Angaben mitzuteilen.
Im Falle von Verträgen gemäß Fernabsatzgesetz ist folgendes zu beachten: Wird dem Verbraucher ein Bestellschein zur Unterschrift vorgelegt, muss der Hinweis auf das Rücktrittsrecht getrennt von etwaigen sonstigen Vertragsbestimmungen erscheinen (in mindestens gleich großer oder größerer Schrift). Ein Exemplar des Bestellscheins mit Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung ist dem Verbraucher auszuhändigen. Wird kein Bestellschein verwendet, muss der Hinweis auf das Rücktrittsrecht bei Abschluss des Vertrags oder bei der Ausarbeitung des Angebots erfolgen.
Das entsprechende Papier muss deutlich lesbar folgende Angaben enthalten: den Ort und das Datum der Ausstellung sowie alle notwendigen Angaben zu dem Vertrag, damit dieser wieder aufgefunden werden kann. Der Händler kann ein vom Verbraucher unterzeichnetes Exemplar für sich behalten.
Im Falle von Verträgen mit Versandgeschäften (z. B. Katalog), wenn der Kunde seine Kaufentscheidung in Abwesenheit eines Verkäufers trifft, muss der Hinweis auf das Rücktrittsrecht im Katalog, in der Broschüre oder auf dem Bestellschein gegeben werden, und zwar in gleich großer oder größerer Schrift.

Ausübung des Rücktrittsrechtes

Will der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, muss er dies dem Händler innerhalb einer Frist von zehn Tagen mitteilen (GvD 206/05). Die Frist beginnt:

  • bei Verträgen für die Lieferung von Waren mit der Unterzeichnung des Bestellscheins, der den Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthält oder, sofern kein Bestellschein verwendet wurde, mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Hinweis erhalten hat. Voraussetzung ist, dass der Händler dem Verbraucher die Ware oder eine Abbildung davon bereits gezeigt hat.
  • im Falle von Verträgen für die Lieferung von Waren mit dem Erhalt der Ware, wenn dieser später erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Kauf nicht im Beisein des Händlers getätigt wurde oder dass dem Käufer eine andere als die im Vertrag vereinbarte Ware oder eine Abbildung davon gezeigt wurde.

Hat der Händler den Verbraucher nicht oder nur unvollständig bzw. falsch über sein Rücktrittsrecht informiert, so dass dieser das Recht nicht ordnungsgemäß ausüben konnte, beträgt die Frist
  • 60 Tage ab Vertragsschluss bzw. ab dem Erhalt der Ware, wenn es sich um Haustürgeschäfte handelt
  • 90 Tage bei Fernabsatzgeschäften .
    Die Frist läuft bei Waren ab Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen ab Unterzeichnung des Vertrages.

Der Rücktritt muss schriftlich (Einschreiben mit Rückantwort) erklärt werden und von der Person unterschrieben werden, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Rücktritt kann auch per Telegramm oder Fax innerhalb des genannten Zeitraums mitgeteilt werden. In diesem Fall muss in den darauffolgenden 48 Stunden auf dem gleichen Wege eine Bestätigung erfolgen. Zum Nachweis der Ausübung des Rücktrittsrechts ist der Rückschein jedoch nicht zwingend erforderlich.
Sofern im Angebot oder in dem Hinweis auf das Rücktrittsrecht dies ausdrücklich vorgesehen ist, genügt es, die Ware ohne besondere Mitteilung binnen zehn Tagen nach Erhalt zurückzugeben.

Bedingungen für die Ausübung des Rücktrittsrechtes und die Rückgabe der Ware

Bei Verträgen über die Lieferung von Waren ist eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts, dass die Ware unversehrt zurückgesandt wird. Es genügt jedoch, dass sich die Ware in normalem Zustand befindet und mit der üblichen Vorsicht aufbewahrt und gegebenenfalls benutzt worden ist. Im Falle von Verträgen über Dienstleistungen ist ein Rücktrittsrecht für bereits geleistete Dienste nicht vorgesehen.

Wirkungen der Ausübung des Rücktrittsrechtes

Sobald der Händler die entsprechende Mitteilung erhalten hat, sind die Parteien von ihren vertraglichen Pflichten entbunden. Ist die Ware bereits geliefert worden, muss der Verbraucher sie dem Händler innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt, oder falls etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb des vereinbarten Zeitraums wieder zur Verfügung stellen. Die Rückgabe gilt als erfolgt, wenn die Ware der Post oder einem Transportunternehmen übergeben wurde. Die Beförderungskosten gehen zu Lasten des Verbrauchers.
Der Händler muss dem Verbraucher die bereits gezahlten Beträge einschließlich eventueller Anzahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Mitteilung bzw. der zurückgesandten Ware erstatten. Das Rücktrittsrecht ist unwiderruflich; gegenteilige Vereinbarungen und Klauseln sind null und nichtig.

Strafen

Hat der Händler den Verbraucher nicht oder nur ungenügend bzw. falsch über sein Rücktrittsrecht informiert, so dass dieser sein Recht nicht ordnungsgemäß ausüben konnte, oder hat der Händler dem Verbraucher die bereits gezahlten Beträge nicht zurückerstattet, wird eine Ordnungsstrafe verhängt, deren Höhe zwischen 516,46 € und 5.165 € beträgt. Bei besonders schweren Rechtsverletzungen oder Rückfalltaten wird eine doppelt so hohe Geldstrafe verhängt. Die Verhängung der Strafen ist in dem Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 geregelt. Vorbehaltlich der Vorschriften über die Feststellungsbefugnisse der Dienststellen und Bediensteten der Kriminalpolizei nach Artikel 13 des vorgenannten Gesetzes wird die Rechtsverletzung von Amts wegen oder nach Anzeige von den Organen der Verwaltungspolizei (polizia amministrativa) festgestellt. Der nach Artikel 17 zu erstellende Bericht wird dem Amt für Gewerbe, Handel und Handwerk der Provinz, in der der Händler seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, vorgelegt. Der Verbraucher kann bei einem ordentlichen Gericht wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten auf Schadensersatz klagen. Der Gerichtsstand ist ausnahmslos jener des Konsumenten.


Infoblatt KC27 - Stand: 09/2009