HaustürgeschäfteSicher kennen Sie diese Situation: Es klingelt, ein Vertreter steht vor der Tür und bietet Ihnen etwas zum Kauf an. Wahrscheinlich sind Sie in dem Moment gar nicht auf Geschäfte eingestellt. Und vor allem: Sie können keinerlei Preis- und Qualitätsvergleiche anstellen. Bei solchen Haustürgeschäften werden Sie oft den Kürzeren ziehen. Die Europäische Union hat daher besondere Rechtsvorschriften erlassen, die allesamt im italienischen Verbraucherschutzkodex (DLgs 206/5) nachzulesen sind.Bei einem Haustürgeschäft schließen ein Händler und ein Verbraucher einen Vertrag ab, in dem die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen vereinbart wird. Typische Situationen sind:
Fernabsatz:Als Haustürgeschäfte werden auch solche bezeichnet, bei denen das Angebot über Fernsehen oder Internet erfolgt. Ziel ist dabei der Vertragsabschluss auf direktem Wege oder über Telekommunikations- bzw. Telematiksysteme. Auch bei einem solchen Vertragsabschluss muss der Händler den Verbraucher über sein Rücktrittsrecht informieren. Bei Verträgen, die aufgrund eines Angebots im Fernsehen abgeschlossen werden, muss dieser Hinweis zu Beginn und während des betreffenden Programms erscheinen.Vom Rücktrittsrecht ausgenommen sind:
Ebenfalls ausgenommen sind Verträge für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die den Wert von 26 € (einschließlich Steuern, ohne etwaige Nebenkosten) nicht überschreiten. Informationen zum RücktrittsrechtDer Händler hat den Verbraucher schriftlich auf sein Rücktrittsrecht hinzuweisen und dabei folgende Angaben zu machen:
Sieht der Vertrag keine Fristen oder Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts vor, sind in jedem Falle die anderen Angaben mitzuteilen. Im Falle von Verträgen gemäß Fernabsatzgesetz ist folgendes zu beachten: Wird dem Verbraucher ein Bestellschein zur Unterschrift vorgelegt, muss der Hinweis auf das Rücktrittsrecht getrennt von etwaigen sonstigen Vertragsbestimmungen erscheinen (in mindestens gleich großer oder größerer Schrift). Ein Exemplar des Bestellscheins mit Angabe von Ort und Datum der Unterzeichnung ist dem Verbraucher auszuhändigen. Wird kein Bestellschein verwendet, muss der Hinweis auf das Rücktrittsrecht bei Abschluss des Vertrags oder bei der Ausarbeitung des Angebots erfolgen. Das entsprechende Papier muss deutlich lesbar folgende Angaben enthalten: den Ort und das Datum der Ausstellung sowie alle notwendigen Angaben zu dem Vertrag, damit dieser wieder aufgefunden werden kann. Der Händler kann ein vom Verbraucher unterzeichnetes Exemplar für sich behalten. Im Falle von Verträgen mit Versandgeschäften (z. B. Katalog), wenn der Kunde seine Kaufentscheidung in Abwesenheit eines Verkäufers trifft, muss der Hinweis auf das Rücktrittsrecht im Katalog, in der Broschüre oder auf dem Bestellschein gegeben werden, und zwar in gleich großer oder größerer Schrift. Ausübung des RücktrittsrechtesWill der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, muss er dies dem Händler innerhalb einer Frist von zehn Tagen mitteilen (GvD 206/05). Die Frist beginnt:
Hat der Händler den Verbraucher nicht oder nur unvollständig bzw. falsch über sein Rücktrittsrecht informiert, so dass dieser das Recht nicht ordnungsgemäß ausüben konnte, beträgt die Frist
Der Rücktritt muss schriftlich (Einschreiben mit Rückantwort) erklärt werden und von der Person unterschrieben werden, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Rücktritt kann auch per Telegramm oder Fax innerhalb des genannten Zeitraums mitgeteilt werden. In diesem Fall muss in den darauffolgenden 48 Stunden auf dem gleichen Wege eine Bestätigung erfolgen. Zum Nachweis der Ausübung des Rücktrittsrechts ist der Rückschein jedoch nicht zwingend erforderlich. Sofern im Angebot oder in dem Hinweis auf das Rücktrittsrecht dies ausdrücklich vorgesehen ist, genügt es, die Ware ohne besondere Mitteilung binnen zehn Tagen nach Erhalt zurückzugeben. Bedingungen für die Ausübung des Rücktrittsrechtes und die Rückgabe der WareBei Verträgen über die Lieferung von Waren ist eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts, dass die Ware unversehrt zurückgesandt wird. Es genügt jedoch, dass sich die Ware in normalem Zustand befindet und mit der üblichen Vorsicht aufbewahrt und gegebenenfalls benutzt worden ist. Im Falle von Verträgen über Dienstleistungen ist ein Rücktrittsrecht für bereits geleistete Dienste nicht vorgesehen.Wirkungen der Ausübung des RücktrittsrechtesSobald der Händler die entsprechende Mitteilung erhalten hat, sind die Parteien von ihren vertraglichen Pflichten entbunden. Ist die Ware bereits geliefert worden, muss der Verbraucher sie dem Händler innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt, oder falls etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb des vereinbarten Zeitraums wieder zur Verfügung stellen. Die Rückgabe gilt als erfolgt, wenn die Ware der Post oder einem Transportunternehmen übergeben wurde. Die Beförderungskosten gehen zu Lasten des Verbrauchers.Der Händler muss dem Verbraucher die bereits gezahlten Beträge einschließlich eventueller Anzahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Mitteilung bzw. der zurückgesandten Ware erstatten. Das Rücktrittsrecht ist unwiderruflich; gegenteilige Vereinbarungen und Klauseln sind null und nichtig. StrafenHat der Händler den Verbraucher nicht oder nur ungenügend bzw. falsch über sein Rücktrittsrecht informiert, so dass dieser sein Recht nicht ordnungsgemäß ausüben konnte, oder hat der Händler dem Verbraucher die bereits gezahlten Beträge nicht zurückerstattet, wird eine Ordnungsstrafe verhängt, deren Höhe zwischen 516,46 € und 5.165 € beträgt. Bei besonders schweren Rechtsverletzungen oder Rückfalltaten wird eine doppelt so hohe Geldstrafe verhängt. Die Verhängung der Strafen ist in dem Gesetz Nr. 689 vom 24. November 1981 geregelt. Vorbehaltlich der Vorschriften über die Feststellungsbefugnisse der Dienststellen und Bediensteten der Kriminalpolizei nach Artikel 13 des vorgenannten Gesetzes wird die Rechtsverletzung von Amts wegen oder nach Anzeige von den Organen der Verwaltungspolizei (polizia amministrativa) festgestellt. Der nach Artikel 17 zu erstellende Bericht wird dem Amt für Gewerbe, Handel und Handwerk der Provinz, in der der Händler seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, vorgelegt. Der Verbraucher kann bei einem ordentlichen Gericht wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten auf Schadensersatz klagen. Der Gerichtsstand ist ausnahmslos jener des Konsumenten.Infoblatt KC27 - Stand: 09/2009 |
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