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Rücktritt von einem Vertrag:
Die Ausnahme, nicht die Regel
Wie oft passiert es, dass Sie einen Kaufvertrag unterzeichnen und erst nachher erkennen, dass Sie keine allzu gute Wahl getroffen haben oder dass sie dieses Produkt vielleicht gar nicht gebrauchen können. In solchen Fällen werden Sie sich fragen, ob eine Rücktrittsmöglichkeit bestanden hätte oder ob sie vielleicht immer noch besteht.
Das vorliegende Informationsblatt kann Ihnen eine kurze Anleitung dazu geben, was Sie in solchen Fällen tun können.
Wann kann man von einem Vertrag "zurücktreten"?
Ein abgeschlossener Vertrag sieht in der Regel kein Recht auf einen einseitigen Rücktritt vor.
Es gibt aber auch einige Ausnahmen, und die sind für Sie von Bedeutung!
Rücktritt von Verträgen, die außerhalb der Geschäftslokale abgeschlossen wurden (D. lgs. 206/05 art. art.45 e ss)
Dies ist die Rücktrittsmöglichkeit, von der die KonsumentInnen am häufigsten Gebrauch machen. Aber diese Art des Rücktritts erlauben nur jene Verträge, die außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der Verkaufsfirma oder des Gewerbetreibenden unterschrieben wurden (zum Beispiel im Haus des Konsumenten, auf der Straße, am Arbeitsplatz ...). Zudem sind einige Güter und Dienstleistungen davon ausgeschlossen.
Die Frist, innerhalb derer man in diesen Fällen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen muss, liegt bei 10 Tagen nach Abschluss des Vertrages (oder ab Erhalt der Ware, wenn der Kauf in Abwesenheit des Verkäufers getätigt wurde).
Fehlt im Kaufvertrag der ausdrückliche Hinweis auf das Rücktrittsrecht, verlängert sich die Frist auf 60 Tage.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden (Einschreiben mit Rückantwort) und die Ware muss auf Kosten des Käufers an die Firma zurückgeschickt werden. Musterbriefe sind in der Verbraucherzentrale und im Europäischen Verbraucherzentrum erhältlich.
Das Rücktrittsrecht bei Time-Sharing-Verträgen
Auch bei Verträgen von Teilzeit-Eigentum oder ähnlichen Teilzeitnutzungs-Rechten hat der Käufer das Recht, innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung vom Vertrag zurückzutreten, ohne Gründe dafür angeben zu müssen (auch vom Vorvertrag). Beim Fehlen der notwendigen Informationen über das Rücktrittsrecht im Vertrag, wird die Rücktrittsfrist auf 3 Monate verlängert.
VORSICHT: In diesem Fall muss der Konsument die Kosten für den Abschluss des Vertrages und die Kosten für den Rücktritt rückerstatten, welche aber bereits ausdrücklich im Vertrag angegeben werden müssen.
Das Rücktrittsrecht bei Verträgen zu Investitionen in bewegliche Güter
Das GvD. Nr. 58/1998 legt fest, dass Aktien, Obligationen und andere bewegliche Wertpapiere von Finanzgesellschaften und von Finanzvermittlern außerhalb ihrer Niederlassungen nicht verkauft werden dürfen, ohne dass dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, innerhalb von 7 Tagen nach Unterzeichnung vom Vertrag zurücktreten zu können.
Fehlt der Hinweis über das Rücktrittsrecht in den Vordrucken oder Formularen, führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages.
Das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen
Im Bereich der Versicherungen sieht das D. lgs. 174/95 (in Umsetzung der EU-Richtlinie über Lebensversicherungen) vor, dass der Konsument, der einen Antrag zur Unterzeichnung einer Lebensversicherung (dieses Dokument geht meist dem Abschluss des tatsächlichen Vertrages vorher) unterschrieben hat, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Polizze oder der Mitteilung, dass der Versicherungsantrag angenommen wurde, von demselben zurücktreten kann. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Konsument bereits eine Anzahlung über eine Prämie oder den gesamten Betrag geleistet hat: In jedem Fall hat er das Recht, das ihm dieser Betrag zurückerstattet wird!
Wie in den anderen Fällen, sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden, und zwar mittels Einschreibebrief mit Rückantwort.
Das Rücktrittsrecht bei
Fernabsatz-Verträgen
Mit dem D. lgs. 206/05 werden auch die sog. "Fernkaufverträge" geregelt, zum Beispiel Käufe über Postverkehr oder Versandhandel, TV-Shopping, Käufe über Fax oder Internet.
Dieses Dekret sieht zugunsten des Konsumenten ein Rücktrittsrecht von 10 Tagen (Werktagen) vor, die bei Dienstleistungsverträgen am Tag des Vertragsabschlusses abzulaufen beginnen und bei Kaufverträgen am Tag des Erhalts der Ware. Die Frist erhöht sich auf 3 Monate, wenn der Verkäufer den Konsumenten nicht auf sein Rücktrittsrecht aufmerksam gemacht hat.
Ein Beispiel für Missverständnisse
Achtung: Bei uns wurden zahlreiche Verbraucher vorstellig, die versuchten, von einem Autokaufvertrag zurückzutreten, den sie in den Geschäftslokalen des Konzessionärs unterzeichnet hatten, in der Überzeugung, dass auch in diesem Fall das Rücktrittsrecht besteht. Die Entscheidung über einen Autokauf ist nicht einfach und normalerweise auch nicht alltäglich; im Nachhinein sein Handeln rückgängig zu machen, ist aber nahezu unmöglich. Für diese Verträge sieht das Gesetz keine Rücktrittsmöglichkeit oder Bedenkzeit vor.
Achtung deshalb vor einer unüberlegten Unterzeichnung!
Unser Rat
Informieren Sie sich bei einem Experten (Verbraucherverbände) vor der Unterzeichnung von kostspieligen Kaufverträgen, ob ein Rücktrittsrecht zu ihren Gunsten besteht oder nicht. Wenn Sie bereits unterschrieben haben und es kommen Zweifel über die Qualität Ihres Einkaufes auf, informieren Sie sich sofort, ob die Möglichkeit eines Rücktritts oder einer Überlegungsfrist besteht.
Beachten Sie auch die kurzen Fristen innerhalb derer Sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen müssen; in der VZS finden Sie sofortige Unterstützung und Hilfe!
Stand: 09/2009
Infoblatt KC25
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