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Online-Einkauf - Was ist das?Online-Einkauf, E-Commerce oder Elektronischer Handel: All diese neuen Begriffe beschreiben nichts anderes als das Einkaufen über den PC. Per Mausklick können heutzutage Produkte oder Dienstleistungen jeglicher Art bestellt werden, das Angebot im Internet wird immer reichhaltiger. Auch die Bezahlung wird in der Regel übers Netz abgewickelt: mit der Angabe des Ausstellungsdatums und der Nummer der Kreditkarte ermächtigt man die Verkaufsfirma zur Abbuchung des zu bezahlenden Betrages. Nach durchschnittlich 2 bis 3 Wochen (je nach Entfernung) wird die Ware geliefert.
Mögliche ProblemeKreditkartenmissbrauch durch Dritte, verspätete Lieferung der Ware (3-5 Monate) oder ausgebliebene Lieferung, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten bzw. ist mangelhaft und damit zusammenhängende Probleme des Umtauschs bzw. der Rückgabe, zusätzliche Kosten bei interkontinentalen Bestellungen (Zollgebühren und hohe Transportkosten), die zum Zeitpunkt des Kaufs weder angegeben noch abschätzbar waren, Unsicherheiten über den zuständigen Gerichtsstand und über das anzuwendende Recht.
Prinzipiell ist zu unterscheiden, ob die Anbieterfirma ihren Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat.
Online-Einkauf bei Firmen mit Sitz innerhalb der EUBei Verkaufsfirmen, die ihren Sitz in der EU haben, gibt es eine genaue Regelung: die Verbraucher/innen können sich auf die Richtlinie 97/7 bzw. auf die jeweiligen nationalen Gesetze beziehen, in Italien ist es das GVD 185/99. Es sieht folgende Pflichten für die Verkaufsfirmen vor:
1) Die Verkaufsinternetseite muss folgende Informationen enthalten:
- Identität des Gewerbetreibenden, E-Mail-Adresse, Anschrift (möglichst mit Telefonnummer, wo man sich beschweren kann oder wo man weitere Informationen über das Produkt erhält), Beschaffenheit und Preis des Produktes oder der Dienstleistung, Dauer des Angebotes oder des Preises;
- Zusätzliche Steuern, Zollgebühren oder Speditionskosten, damit der Endpreis für die Konsument/Innen klar erkennbar ist;
- Zahlungsmöglichkeiten – aufgepasst! Befindet sich die Verkaufsfirma in einem anderen Land müssen auch die Wechselgebühren in Betracht gezogen werden;
- Hinweis auf das Rücktrittsrecht und auf die Möglichkeit des Ausschlusses desselben sowie auf die Art und Fristen der Rückgabe der Ware beim Rücktritt;
- Mindestdauer des Vertrages bei Dauerverträgen;
- Zugangskosten auf die Web-Seite, wenn er zusätzliche Kosten verursacht.
Die Verkaufsfirma muss den KonsumentInnen nicht nur diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger liefern, sondern auch folgende:
- Rücktrittsmöglichkeiten und -bedingungen;
- Geographische Anschrift der Lieferfirma, Kundendienst und Garantieleistungen;
- Rücktrittsbedingungen bei unbegrenzten Verträgen oder Verträgen, die länger als 1 Jahr dauern.
2) Wenn die Verkaufsfirma die obengenannten Vorschriften befolgt, sprich ihrer Informationspflicht nachkommt, haben die Konsument/innen ein Rücktrittsrecht von 10 Tagen:
- bei Waren ab Erhalt oder, sollte die Ware schon geliefert worden sein, aber die Informationspflicht der Verkaufsfirma erst nachher erfüllt worden sein, ab dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen erteilt wurden;
- bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss, oder, bei nicht erfolgter Informationspflicht seitens der Verkaufsfirma, ab Mitteilung dieser Informationen.
Die Rücktrittsfrist verlängert sich hingegen auf 3 Monate, wenn die Verkaufsfirma ihrer Informationspflicht nicht nachkommt, und zwar
- bei Waren ab Erhalt,
- bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss.
3) Ausnahmeregelungen des Rücktrittsrechtes: A) Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, wird das Rücktrittsrecht ausgeschlossen,
- wenn die Dienstleistung mit der Anzahlung begonnen hat, die vor dem Verstreichen der Rücktrittsfrist erfolgt ist;
- bei Waren oder Dienstleistungen, deren Preis an Schwankungen gebunden ist, welche die Verkaufsfirma nicht beeinflussen kann;
- bei auf Maß angefertigten Waren oder bei Produkten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zurückgeschickt werden können oder dadurch zugrunde gehen;
- wenn versiegelte audiovisuelle Produkte oder Software vom Käufer geöffnet worden sind;
- bei Zeitungen, Zeitschriften u.ä.
Ausgenommen von Informationspflicht, Rücktrittsrecht und Lieferfrist von 30 Tagen sind folgende Verträge:
- regelmäßige Lieferungen ins Haus von Lebensmitteln, Getränken oder anderen für den Privathaushalt bestimmten Waren;
- Dienstleistungen wie Unterkunft, Transport, Verpflegung, Freizeit, wenn ein bestimmtes Datum oder ein bestimmter Zeitraum für das Erbringen vertraglich vereinbart wird.
B) Keine Anwendung findet die gesamte Regelung bei:
- Finanzdienstleistungen (z.B. Versicherungen, Bankgeschäften, Pensionsfonds, Geldanlagen...);
- Bau- oder Immobilienverträgen, ausgenommen Mietverträge;
- Versteigerungen.
4) Wie kann der Rücktritt ausgeübt werden? Der Rücktritt muss schriftlich per Einschreibebrief mit Rückantwort an die Anschrift der Firma geschickt werden. Der Rücktritt kann auch per Telegramm oder per Telefon erfolgen, sofern innerhalb von 48 Stunden ein Einschreibebrief mit Rückantwort folgt. Die bereits bezahlte Summe muss dann innerhalb von 30 Tagen an den Konsumenten zurückgezahlt werden, welcher die bereits erhaltene Ware auf eigene Kosten zurückschicken muss. 5) Zahlungsmöglichkeiten
- Empfehlenswert: die Ware erst nach Erhalt per Post- oder Banküberweisung bezahlen.
- Bei Bezahlung mit Kreditkarte empfiehlt es sich, immer nur ein und dieselbe Karte zu benutzen, die ein möglichst geringes Monatslimit haben sollte und die Daten der Karte sollten vorzugsweise nur mitgeteilt werden, wenn sie verschlüsselt verschickt werden können; bei Kreditkartenmissbrauch von Seiten der Verkaufsfirma oder Dritter kann der/die Inhaber/in vom Kreditkarteninstitut die Rückzahlung des verlorenen Betrages einfordern.
- Empfehlenswert: Verwendung von sog. Prepaid- also vorbezahlten Kreditkarten, die bereits bei einigen Banken erhältlich sind.
6) Wie lange muss ich auf die Ware warten?
Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, ist die Verkaufsfirma verpflichtet, die Ware innerhalb von 31 Tagen ab Bestellung zu liefern. Ist die Ware nicht vorrätig, muss die Verkaufsfirma dies innerhalb derselben Zeit mitteilen und den evtl. bereits erhaltenen Betrag zurückzahlen. Der Lieferung einer Ware, die nicht der bestellten entspricht, kann nur mit Einverständnis des/der Konsumenten/in erfolgen.
7) Bei Lieferung einer nicht bestellten Ware
In einem solchen Fall ist der/die Verbraucher/in zu keiner Bezahlung oder ähnlicher Leistung verpflichtet. Das Schweigen seitens des Konsumenten entspricht nicht einem stillschweigenden Einverständnis.
8) Unverzichtbarkeit der Rechte und des anzuwendenden Gesetzes
Vertragsklauseln, die nicht diesem Gesetz entsprechen oder Gegensätzliches festlegen, sind nichtig und finden somit keine Anwendung. Auch wenn die Vertragspartner/innen als Vertragsrecht nicht das italienische gewählt haben, müssen dem/der Verbraucher/in trotzdem die vom Fernabsatzgesetz vorgesehenen Rechte zugestanden werden. Gerichtsstand ist jener des Wohnsitzes des/der Verbrauchers/in.
Online-Einkauf bei Firmen mit Sitz außerhalb der EU1) Grundsätzlich sind jene Verkaufsseiten zu bevorzugen, die zumindest folgende Informationen beinhalten:
- Identität der Verkaufsfirma, E-Mail-Adresse, geographische Anschrift, Service- und Garantieleistungen;
- Beschaffenheit und Preis der Ware oder der Dienstleistung, Dauer des Angebotes und des Preises;
- Liefertermin der Ware (besonders wichtig bei interkontinentalen Lieferungen);
- mögl. zusätzliche Steuern, Zollgebühren oder Speditionskosten, d.h. Angabe des Endpreises für den/die Käufer/in;
- Zahlungsmöglichkeiten: aufgepasst, denn es müssen auch die Wechselgebühren berücksichtigt werden;
- Angaben über ein mögliches Rücktrittsrecht, dessen Ausübungsmöglichkeiten bzw. -bedingungen sowie alle damit zusammenhängenden Informationen;
- Mindestdauer des Vertrages bei Dauerverträgen;
- mögliche zusätzliche Kosten um auf die Webseite zugreifen zu können;
- Rücktrittsbedingungen bei unbefristeten oder mehr als einjährigen Verträgen;
Bei mangelnder Angabe dieser Informationen empfiehlt es sich, danach zu verlangen, am besten schriftlich oder per Fax. Bevor ein Einkauf getätigt wird, wäre es auch ratsam, vorher bei der Firma anzurufen, um festzustellen, ob sie tatsächlich existiert.
2) Ausdruck der Informationen und der Bestellung:
Alle obengenannten Informationen und die Bestellung sollten zur eigenen Kontrolle ausgedruckt und aufbewahrt werden.
3) Zahlungsmöglichkeiten:
Es gilt im Prinzip dasselbe wie bei Online-Einkäufen innerhalb der EU, nur empfiehlt es sich in diesem Falle noch größere Vorsicht walten zu lassen.
4) Die Verkaufsfirma:
Da mittlerweile schon zahlreiche Scheinfirmen ihr Unwesen treiben, empfiehlt es sich, mit mehreren Suchmaschinen danach zu suchen. Eventuelle können auch die Webmaster der Suchmaschinen um Rat gefragt werden.
Auch im Bekannten- und Freundeskreis bzw. über Verbraucherzentralen können Erfahrungen ausgetauscht werden. Aus den Fehlern anderer kann man lernen und so kann weiteren bösen Überraschungen vorgebeugt werden.
Infoblatt: KC21
Stand: 01/2004
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AKTUELL
Sanität: Zustimmung zur Verarbeitung der Daten - Was Sache ist
Neues Informationsblatt, verstärkte Zusammenarbeit Sanitätsb ...
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