Autosteuer: Hilfe für Säumige

Es ist wieder soweit: kaum ist die Autosteuer fällig, wenden sich verunsicherte und verärgerte Bürgerinnen und Bürger an die VZS, um sich über die undurchsichtige Handhabung der Strafen für Säumige zu beklagen. Tatsächlich legt die Öffentliche Hand im Zusammenhang mit der Autosteuer eine Haltung an den Tag, die an Transparenz sehr zu wünschen übrig läßt. Außerdem sind die Strafen, welche verhängt werden, wenn jemand mit der Einzahlung auch nur minimal in Verzug ist, mehr als unangemessen. Über die Möglichkeit der (billigeren) Selbstsanktionierung wird nicht informiert.

Die häufigsten bei der VZ gemeldeten Situationen sind folgende:

  • Einzahlung der Autosteuer mit wenigen Tagen Verspätung; ein einziger Tag genügt schon, um unter Umständen hohe Strafen aufgedonnert zu bekommen;
  • Fehler bei der Einordnung der einzuzahlenden Frist: zu zahlen ist ab dem Monat des Fahrzeugkaufs;
  • beim Steueramt des Landes scheint die Einzahlung nicht auf: der/die BürgerIn muss noch nach Jahren mittels Einzahlungsschein beweisen, dass die Einzahlung erfolgt ist.

Die Möglichkeit der Selbstsanktionierung: (Ravvedimento operoso)

Wer die Einzahlung der Autosteuer mit Verspätung vornimmt, hat die Möglichkeit, sofort und zugleich mit der verspäteten Einzahlung auch den vorgesehenen Betrag für die Strafe mit zu bezahlen, zuzüglich der vorgesehenen Zinsen (siehe unten).

Auf diese Weise entgeht er/sie der hohen Strafe von 30% + Zinsen, die bei Nichteinzahlung vorgesehen ist. Die Möglichkeit der Selbstsanktionierung verfällt nach 12 Monaten.

Was tun, wenn die KFZ-Steuer nicht rechtzeitig bezahlt worden ist (Zahlungsverzug)?


Falls die KFZ-Steuer nach dem vorgesehenen Zahlungstermin eingezahlt wird, sind zusätzlich zum ursprünglichen Betrag die vom Gesetz festgelegte Strafe und die Verzugszinsen zu bezahlen.

Genauer formuliert ist ab dem 29.11.2008, im Sinne des G.D. Nr. 185 vom 29.11.08, außer der KFZ-Steuer folgendes geschuldet:

  • eine Strafe von 2,5% der Steuer selbst, wenn die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt sowie die gesetzlich anfallenden Zinsen, die täglich anreifen, zu einem jährlichen Zinssatz gleich 3,5% für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001, gleich 3% für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2003, gleich 2,5% für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007, gleich 3% für den Zeitraum ab dem 01.01.2008;
  • eine Strafe von 3%, wenn die Zahlung nach dem dreißigsten Tag und nicht später als ein Jahr nach Ablauf der Frist erfolgt sowie die täglich angereiften gesetzlichen Zinsen (berechnet wie oben angeführt);
  • Nach einem Jahr nach Ablauf der Frist wird eine Strafe von 30% der geschuldeten Steuer angewandt sowie die Zinsen von fixen 2,5% pro angereiftem Halbjahr bis zum 30.06.2003 und von fixen 1,375% pro angereiftem Halbjahr ab dem 01.07.2003.

Es wird darauf hingewiesen, dass für durchgeführte Zahlungen bis zum 28.11.2008 Strafen und Zinsen folgende waren:

3,75% der Steuer, sowie die gesetzlichen Zinsen wie oben angeführt berechnet, für durchgeführte Zahlungen innerhalb von 30 Tagen;
6% der Steuer, sowie die gesetzlichen Zinsen wie oben angeführt berechnet, für durchgeführte Zahlungen nach dem dreißigsten Tag aber innerhalb eines Jahres.*

*Quelle: Homepage der Autonomen Provinz Bozen


Infoblatt VT13
Stand: 07-2009